STRUKTUR
Satzung der Gesellschaft für Popularmusikforschung / German Society for Popular Music Studies e.V. (GFPM)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Popularmusikforschung / German Society for Popular Music Studies e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Dortmund.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt den Zweck, im deutschsprachigen Raum die Erforschung der populären Musik zu fördern.
- Der Verein sieht seine Aufgaben insbesondere darin,
a) Tagungen und Symposien zu organisieren,
b) den Nachwuchs in der Popularmusikforschung zu fördern,
c) den Informationsaustausch durch Veröffentlichungen, wie z.B. Newsletter oder Zeitschriften, anzuregen und durchzuführen,
d) wissenschaftliche Untersuchungen über die Popularmusik anzuregen, durchzuführen und durch Veröffentlichung in einer eigenen Publikationsreihe zu unterstützen,
e) den Transfer der Forschungen in weitere wissenschaftliche und gesellschaftliche Kontexte zu fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerlichen Bestimmungen. Der Verein beabsichtigt nicht die Erzielung von Gewinnen.
- Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten, die über den Ersatz von Auslagen oder über arbeitsvertraglich vorgesehene Vergütungen hinausgehen. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hoch vergütet werden. Die Mitglieder des Vorstands erhalten keine Vergütung.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Vereinsvermögen
- Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
- Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist am 1. März eines jeden Jahres fällig.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können sein: a) natürliche Personen, b) nicht-kommerzielle Institutionen, c) kommerzielle Institutionen als fördernde Mitglieder. Die Letztgenannten haben in der Mitgliederversammlung lediglich eine beratende Funktion.
- Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder durch elektronische Übermittlung mit einer E‑Mail oder über ein Online-Formular auf der Website der GFPM beantragt werden. Über den schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit dem Ende seiner Rechtsfähigkeit, b) mit Ablauf eines Geschäftsjahres durch schriftliche, bis zum 30.09. des jeweiligen Geschäftsjahres an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung, c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstands.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat zulässig.
§ 7 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Wissenschaftliche Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat durch schriftliche Einladung in Papierform oder per E‑Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch eine Mitgliederversammlung unter Verzicht auf die einmonatige Ladungsfrist einberufen.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands und eines Beirats sowie weitere Wahlen gem. der Geschäftsordnung,
b) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Rechenschaftsberichts und Finanzberichts und Entlastung des Vorstands,
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszwecks,
e) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung,
f) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds, soweit dieses die Mitgliederversammlung anruft gegen den Beschluss des Vorstands,
g) Aussprache über Fragen der Vereinsarbeit. - Beschlüsse der ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst: Beschlüsse über die in Abs. 3 Buchst. d) und e) geregelten Aufgaben bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von den Vorsitzenden und von der/dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus insgesamt vier Personen: a) drei gleichberechtigten Vorsitzenden, b) der/dem Geschäftsführer/in.
- Die vier Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine direkte Wiederwahl zur/zum Vorsitzenden ist nur einmalig zulässig. Eine erneute Wahl zu einem späteren Zeitpunkt ist zulässig. Die Geschäftsführung kann maximal zweimal direkt wiedergewählt werden. Eine erneute Wahl zu einem späteren Zeitpunkt ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden einer/eines Vorsitzenden ruft der Vorstand die Mitglieder zur Zuwahl für die laufende Wahlperiode nach dem in der Geschäftsordnung benannten Verfahren auf.
Bei vorzeitigem Ausscheiden der Geschäftsführung bestimmt der Vorstand eine/einen vorläufige/n Geschäftsführer/in: Diese/dieser muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt oder in einer Neuwahl ersetzt werden. - Die Vorsitzenden sind für alle grundsätzlichen und bedeutungsvollen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen zugewiesen sind. Der Geschäftsführung obliegt die Verwaltung des Vereins, insbesondere auch in finanziellen Angelegenheiten, nach Maßgabe der Vorsitzenden. Der Vorstand kann einzelne Aufgabenbereiche an Personen oder Fachausschüsse delegieren.
- Die drei Vorsitzenden und die Geschäftsführung bilden den Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Jede/r von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Zu den Sitzungen des Vorstands kann jedes Vorstandsmitglied einladen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dieses fordern.
- Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, welches von den Anwesenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Beirat
- Zur Förderung der Ziele und Aufgaben des Vereins wird ein Beirat aus fünf Personen nach dem in der Geschäftsordnung benannten Verfahren für drei Jahre gewählt. Eine direkte Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist nur einmal zugelassen. Erneute Wahl zu einem späteren Zeitpunkt ist zulässig.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand inhaltlich zu beraten und organisatorisch zu unterstützen, insbesondere bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Er gibt Empfehlungen zur strategischen Ausrichtung und Weiterentwicklung des Vereins. Vorstand und Beirat stehen in engem Kontakt.
- Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Beiratsmitglieder kann auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode nach dem in der Geschäftsordnung benannten Verfahren zugewählt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecks ausdrücklich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Abstimmenden beschlossen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für Zwecke im Sinne des Paragraphen 2 dieser Satzung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Inzmühlen, 22.11.1986; zuletzt geändert am 26.09.2020.
Geschäftsordnung der GFPM
§ 1 Wahlordnung
Wahlen für die zu vergebenden Ämter finden im Rahmen der Mitgliederversammlung statt. Gewählt werden kann jedes Mitglied, das der Geschäftsführung auf Aufruf durch den Vorstand eine schriftliche Kandidatur zukommen lässt, die zwei Wochen vor der Wahl den Mitgliedern zugänglich gemacht werden muss. Wenn es für ein Amt keine Bewerber*innen gibt, sind Kandidaturen dafür während der Mitgliederversammlung zulässig. Die Wahlen werden auf Antrag von mindestens einem Mitglied in geheimer Wahl durchgeführt. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhält.
Die Wahlperiode beträgt für Vorstand und Beirat drei Jahre. Bei Zuwahlen verringert sich die Amtsdauer bis zum Ende der laufenden Wahlperiode.
§ 2 Herausgeberschaften
- Für sämtliche Publikationen der GFPM werden die Ämter der Herausgeberschaften durch die Mitgliederversammlung nach dem oben genannten Verfahren gewählt.
- Vor der Neuwahl einer Herausgeberin/eines Herausgebers entscheidet die Mitgliederversammlung über den Modus der Herausgeberschaft, über die Wahlperiode und die Zulässigkeit einer Wiederwahl.
- Sämtliche Publikationen sind im Sinne des Vereins herauszugeben. In Konfliktfällen entscheidet der Vorstand.
- Die Herausgebenden können von nichtgewählten MitherausgeberInnen unterstützt werden. TagungsorganisatorInnen sind in der Regel MitherausgeberInnen von Tagungsbänden.
§ 3 Änderung
Über Änderungen der Geschäftsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung auf der Mitgliederversammlung am 02.11.2019 in Mainz in Kraft; letzte Änderung am 15.09.2023.