STRUKTUR

Sat­zung der Gesell­schaft für Popularmusik­forschung / German Society for Popular Music Stu­dies e.V. (GFPM)

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen Gesell­schaft für Popular­musik­forschung / German Society for Popular Music Stu­dies e.V. Der Verein ist in das Ver­eins­re­gister ein­ge­tragen. Der Sitz des Ver­eins ist Dortmund.

§ 2 Zweck und Aufgaben 

  1. Der Verein ver­folgt den Zweck, im deutsch­spra­chigen Raum die Erfor­schung der popu­lären Musik zu fördern.
  2. Der Verein sieht seine Auf­gaben ins­be­son­dere darin,
    a) Tagungen und Sym­po­sien zu orga­ni­sieren,
    b) den Nach­wuchs in der Popular­musik­forschung zu för­dern,
    c) den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch durch Ver­öf­fent­li­chungen, wie z.B. News­letter oder Zeit­schriften, anzu­regen und durch­zu­führen,
    d) wis­sen­schaft­liche Unter­su­chungen über die Popu­lar­musik anzu­regen, durch­zu­führen und durch Ver­öf­fent­li­chung in einer eigenen Publi­ka­ti­ons­reihe zu unter­stützen,
    e) den Transfer der For­schungen in wei­tere wis­sen­schaft­liche und gesell­schaft­liche Kon­texte zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­telbar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne der steu­er­li­chen Bestim­mungen. Der Verein beab­sich­tigt nicht die Erzie­lung von Gewinnen.
  2. Alle Mittel dürfen nur für sat­zungs­ge­mäße Zwecke ver­wendet werden.
  3. Die Mit­glieder des Ver­eins dürfen keine Zuwen­dungen aus den Mit­teln des Ver­eins erhalten, die über den Ersatz von Aus­lagen oder über arbeits­ver­trag­lich vor­ge­se­hene Ver­gü­tungen hin­aus­gehen. Der Verein darf keine Per­sonen durch Aus­gaben begüns­tigen, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder unver­hält­nis­mäßig hoch ver­gütet werden. Die Mit­glieder des Vor­stands erhalten keine Vergütung.

§ 4 Geschäftsjahr 

Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsvermögen 

  1. Die Mittel zur Erfül­lung der Auf­gaben des Ver­eins werden durch Mit­glieds­bei­träge und Spenden aufgebracht.
  2. Über die Höhe des Jah­res­bei­trages ent­scheidet die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Bei­trag ist am 1. März eines jeden Jahres fällig.

§ 6 Mitgliedschaft 

  1. Mit­glieder des Ver­eins können sein: a) natür­liche Per­sonen, b) nicht-kom­mer­zi­elle Insti­tu­tionen, c) kom­mer­zi­elle Insti­tu­tionen als för­dernde Mit­glieder. Die Letzt­ge­nannten haben in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ledig­lich eine bera­tende Funktion.
  2. Die Mit­glied­schaft kann schrift­lich oder durch elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung mit einer E‑Mail oder über ein Online-For­mular auf der Web­site der GFPM bean­tragt werden. Über den schrift­li­chen Mit­glieds­an­trag ent­scheidet der Vorstand.
  3. Die Mit­glied­schaft endet a) mit dem Tod des Mit­glieds bzw. mit dem Ende seiner Rechts­fä­hig­keit, b) mit Ablauf eines Geschäfts­jahres durch schrift­liche, bis zum 30.09. des jewei­ligen Geschäfts­jahres an den Vor­stand gerich­tete Aus­tritts­er­klä­rung, c) durch Aus­schluss aus dem Verein auf­grund eines Beschlusses des Vorstands.
  4. Der Aus­schluss kann erfolgen, wenn ein Mit­glied in erheb­li­chem Maße gegen die Ver­eins­in­ter­essen ver­stoßen hat. Gegen den Aus­schluss­be­schluss ist die Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung inner­halb einer Frist von einem Monat zulässig.

§ 7 Organe 

  1. Die Organe des Ver­eins sind:
    a) die Mit­glie­der­ver­samm­lung,
    b) der Vor­stand,
    c) der Wis­sen­schaft­liche Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist min­des­tens alle zwei Jahre vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von einem Monat durch schrift­liche Ein­la­dung in Papier­form oder per E‑Mail ein­zu­be­rufen. Dabei ist die vom Vor­stand fest­ge­setzte Tages­ord­nung mit­zu­teilen. In drin­genden Fällen kann der Vor­stand auch eine Mit­glie­der­ver­samm­lung unter Ver­zicht auf die ein­mo­na­tige Ladungs­frist einberufen.
  2. Der Vor­stand hat unver­züg­lich eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­rufen, wenn das Ver­eins­in­ter­esse es erfor­dert oder wenn min­des­tens zwei Drittel der Mit­glieder die Ein­be­ru­fung schrift­lich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat fol­gende Auf­gaben:
    a) Wahl des Vor­stands und eines Bei­rats sowie wei­tere Wahlen gem. der Geschäfts­ord­nung,
    b) Ent­ge­gen­nahme des vom Vor­stand zu erstat­tenden Rechen­schafts­be­richts und Finanz­be­richts und Ent­las­tung des Vor­stands,
    c) Fest­set­zung der Höhe der Mit­glieds­bei­träge,
    d) Beschluss­fas­sung über Sat­zungs­än­de­rungen ein­schließ­lich Ände­rung des Ver­eins­zwecks,
    e) Beschluss­fas­sung über die Ver­eins­auf­lö­sung,
    f) Beschluss­fas­sung über den Aus­schluss eines Mit­glieds, soweit dieses die Mit­glie­der­ver­samm­lung anruft gegen den Beschluss des Vor­stands,
    g) Aus­sprache über Fragen der Vereinsarbeit.
  4. Beschlüsse der ord­nungs­gemäß ein­ge­la­denen Mit­glie­der­ver­samm­lung werden mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­senden Mit­glieder gefasst: Beschlüsse über die in Abs. 3 Buchst. d) und e) gere­gelten Auf­gaben bedürfen einer Drei­vier­tel­mehr­heit. Über Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu führen, das von den Vor­sit­zenden und von der/dem Pro­to­koll­füh­renden zu unter­zeichnen ist.

§ 9 Vorstand 

  1. Der Vor­stand besteht aus ins­ge­samt vier Per­sonen: a) drei gleich­be­rech­tigten Vor­sit­zenden, b) der/dem Geschäftsführer/in.
  2. Die vier Vor­stands­mit­glieder werden für eine Amts­dauer von drei Jahren gewählt. Der Vor­stand bleibt solange im Amt, bis eine Neu­wahl erfolgt. Eine direkte Wie­der­wahl zur/zum Vor­sit­zenden ist nur ein­malig zulässig. Eine erneute Wahl zu einem spä­teren Zeit­punkt ist zulässig. Die Geschäfts­füh­rung kann maximal zweimal direkt wie­der­ge­wählt werden. Eine erneute Wahl zu einem spä­teren Zeit­punkt ist zulässig.
    Bei vor­zei­tigem Aus­scheiden einer/eines Vor­sit­zenden ruft der Vor­stand die Mit­glieder zur Zuwahl für die lau­fende Wahl­pe­riode nach dem in der Geschäfts­ord­nung benannten Ver­fahren auf.
    Bei vor­zei­tigem Aus­scheiden der Geschäfts­füh­rung bestimmt der Vor­stand eine/einen vorläufige/n Geschäftsführer/in: Diese/dieser muss in der nächsten Mit­glie­der­ver­samm­lung bestä­tigt oder in einer Neu­wahl ersetzt werden.
  3. Die Vor­sit­zenden sind für alle grund­sätz­li­chen und bedeu­tungs­vollen Ange­le­gen­heiten des Ver­eins ver­ant­wort­lich, soweit sie nicht sat­zungs­gemäß anderen Organen zuge­wiesen sind. Der Geschäfts­füh­rung obliegt die Ver­wal­tung des Ver­eins, ins­be­son­dere auch in finan­zi­ellen Ange­le­gen­heiten, nach Maß­gabe der Vor­sit­zenden. Der Vor­stand kann ein­zelne Auf­ga­ben­be­reiche an Per­sonen oder Fach­aus­schüsse delegieren.
  4. Die drei Vor­sit­zenden und die Geschäfts­füh­rung bilden den Vor­stand im Sinne des Para­gra­phen 26 BGB. Jede/r von ihnen ist ein­zeln vertretungsberechtigt.
  5. Zu den Sit­zungen des Vor­stands kann jedes Vor­stands­mit­glied ein­laden. Der Vor­stand muss ein­be­rufen werden, wenn zwei Vor­stands­mit­glieder dieses fordern.
  6. Über die Sit­zungen des Vor­standes wird ein Pro­to­koll geführt, wel­ches von den Anwe­senden zu unter­zeichnen ist.

§ 10 Beirat 

  1. Zur För­de­rung der Ziele und Auf­gaben des Ver­eins wird ein Beirat aus fünf Per­sonen nach dem in der Geschäfts­ord­nung benannten Ver­fahren für drei Jahre gewählt. Eine direkte Wie­der­wahl der Bei­rats­mit­glieder ist nur einmal zuge­lassen. Erneute Wahl zu einem spä­teren Zeit­punkt ist zulässig.
  2. Der Beirat hat die Auf­gabe, den Vor­stand inhalt­lich zu beraten und orga­ni­sa­to­risch zu unter­stützen, ins­be­son­dere bei der För­de­rung des wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuchses. Er gibt Emp­feh­lungen zur stra­te­gi­schen Aus­rich­tung und Wei­ter­ent­wick­lung des Ver­eins. Vor­stand und Beirat stehen in engem Kontakt.
  3. Bei Aus­scheiden eines oder meh­rerer Bei­rats­mit­glieder kann auf der nächsten Mit­glie­der­ver­samm­lung für den Rest der Wahl­pe­riode nach dem in der Geschäfts­ord­nung benannten Ver­fahren zuge­wählt werden.

§ 11 Auf­lö­sung des Vereins 

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer zu diesem Zwecks aus­drück­lich ein­be­ru­fenen außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Drei­vier­tel­mehr­heit der Abstim­menden beschlossen werden, wenn min­des­tens ein Drittel der stimm­be­rech­tigten Mit­glieder anwe­send sind.
  2. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall seines bis­he­rigen Zwecks fällt das Ver­eins­ver­mögen an eine Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts oder an andere steu­er­be­güns­tigte Kör­per­schaften zwecks Ver­wen­dung für Zwecke im Sinne des Para­gra­phen 2 dieser Satzung.

§ 12 Inkrafttreten 

Diese Sat­zung tritt mit dem Tage ihrer Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gister in Kraft. Inz­mühlen, 22.11.1986; zuletzt geän­dert am 26.09.2020.

Geschäfts­ord­nung der GFPM

§ 1 Wahlordnung 

Wahlen für die zu ver­ge­benden Ämter finden im Rahmen der Mit­glie­der­ver­samm­lung statt. Gewählt werden kann jedes Mit­glied, das der Geschäfts­füh­rung auf Aufruf durch den Vor­stand eine schrift­liche Kan­di­datur zukommen lässt, die zwei Wochen vor der Wahl den Mit­glie­dern zugäng­lich gemacht werden muss. Die Wahlen werden auf Antrag von min­des­tens einem Mit­glied in geheimer Wahl durch­ge­führt. Gewählt ist, wer die rela­tive Mehr­heit der abge­ge­benen Stimmen der Anwe­senden erhält.

Die Wahl­pe­riode beträgt für Vor­stand und Beirat drei Jahre. Bei Zuwahlen ver­rin­gert sich die Amts­dauer bis zum Ende der lau­fenden Wahlperiode.

§ 2 Herausgeberschaften 

  1. Für sämt­liche Publi­ka­tionen der GFPM werden die Ämter der Her­aus­ge­ber­schaften durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung nach dem oben genannten Ver­fahren gewählt.
  2. Vor der Neu­wahl einer Herausgeberin/eines Her­aus­ge­bers ent­scheidet die Mit­glie­der­ver­samm­lung über den Modus der Her­aus­ge­ber­schaft, über die Wahl­pe­riode und die Zuläs­sig­keit einer Wiederwahl.
  3. Sämt­liche Publi­ka­tionen sind im Sinne des Ver­eins her­aus­zu­geben. In Kon­flikt­fällen ent­scheidet der Vorstand.
  4. Die Her­aus­ge­benden können von nicht­ge­wählten Mit­her­aus­ge­be­rInnen unter­stützt werden. Tagungs­or­ga­ni­sa­to­rInnen sind in der Regel Mit­her­aus­ge­be­rInnen von Tagungsbänden.

§ 3 Änderung 

Über Ände­rungen der Geschäfts­ord­nung ent­scheidet die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehrheit.

§ 4 Inkrafttreten 

Diese Geschäfts­ord­nung tritt mit ihrer Ver­ab­schie­dung auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 2.11.2019 in Mainz in Kraft.